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Satzung des Vereins Pferdefreunde Kaiserhof-Unterjesingen. e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

1. Der am 17.03.2014 gegründete Verein Pferdefreunde Kaiserhof-Unterjesingen e.V. hat seinen Sitz in Tübingen und ist am 22.4.2014 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht  in Stutgart mit der Nummer VR 721308 eingetragen worden. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.

2. Der  Verein  hat die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (Landessportbund) erworben. Der Verein und  seine  Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

3. Durch die Mitgliedschaft  im Württembergischen Landessportbund erwirbt der Verein die Mitgliedschaft im Württembergischen Pferdesportverband e.V. (Regionalverband), die Mitgliedschaft im Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V. (Landesverband) und die Mitgliedschaft in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) (Bundesverband).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein Pferdefreunde Kaiserhof-Unterjesingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.1 die  Förderung des Pferdesports und die Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.

1.2 die Ausbildung von Pferdesportler/Innen und Pferden in allen Disziplinen;

1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4 die Beachtung und Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden auf der Ebene der Gemeinde und im Pferdesportkreis;

1.6 die Beachtung und Förderung des Natur- und Umweltschutzes;

1.7 die Förderung des Pferdesports in der freien Landschaft zur Erholung und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.8 die Förderung des therapeutischen Reitens;

1.9 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes (gem. § 9) sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhalten. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung, welche die in § 3 Nr. 26a EStG genannte Grenze nicht übersteigt, gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben. Die  Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt auf dem Aufnahmeantrag. Für Mitglieder, bei deren Eintritt im Verein bereits das Ende noch vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres feststeht, besteht kein Versicherungsschutz durch den Sportversicherungsvertrag.

2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben nach den BDSG.

3. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein / Pferdesportverein angehören, müssen eine Erklärung über ihre Stamm - Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm - Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Stellt ein Mitglied des Vorstandes Antrag auf geheime Abstimmung über einen Aufnahmeantrag, so ist geheim abzustimmen.

5. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

6. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten werden, die den Reit- und Fahrsport / Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des Vereins, des Pferdesportkreises, des Regionalverbandes, des Landesverbandes (LV) und des Bundesverbandes (FN).

§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2  den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Breitensportlichen Veranstaltungen und Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO) und/oder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnungen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gemäß WBO/LPO geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch WBO/LPO - Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Veranstaltungs- oder Turnierbetriebes ereignen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum fünfzehnten Dezember des Jahres schriftlich kündigt (vgl. § 3 Abs. 1, letzter Satz).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

-          wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

-          wenn es gegen § 3a dieser Satzung (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;

-          wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt oder sonstiger mitgliedschaftlicher Verpflichtungen nicht nachkommt;

-          bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen (vgl. § 51 AO).

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Dem Auszuschließenden ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss führten, der/dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge und Verpflichtungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder, Gebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. Bei Umlagen beträgt die Obergrenze maximal den doppelten Betrag eines Jahresbeitrages pro Mitglied. Der Vorstand wird ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen (vgl. §§ 8, 10).

3. Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen und sind am ersten Februar fällig. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegeldern Gebühren und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.

4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet:

- dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

7. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seiner Organe können nur innerhalb einer Frist von vier Wochen eingelegt werden.

§ 6 Organe und Haftung

1. Die Organe des Vereins sind

-          die Mitgliederversammlung und

-          der Vorstand

2. Die Haftung aller Vorstandsmitglieder (gem. § 9), besonderer Vertreter oder Vereinsmitglieder (vgl. § 31a und b BGB), die unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die den Betrag gem. § 31a BGB jährlich nicht übersteigt, wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

4. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand  (gem. § 9 Abs. 3) kann darüber hinaus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird (vgl. § 37 BGB). Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Vorstand hat das Recht, Gäste zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Vertreter/In durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung auf elektronischem Wege entspricht der Schriftform. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag durch Stimmzettel.  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit (50% +1). Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag  durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten/Innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los.

7. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung und Briefwahl ist nicht zulässig.

8.  Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/In zu unterschreiben.

10. Den Mitgliedern ist bei berechtigtem Interesse die Einsicht in die Niederschrift (Protokoll) zu gewähren. Einen Anspruch auf Aushändigung des Protokolls oder einer Kopie haben die Mitglieder nicht.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

-      die Wahl des Vorstandes,

-       die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern/Innen (für das nächste Jahr),

-       die Feststellung des Jahresabschlusses,

-       die Entlastung des Vorstandes,

-       die Ehrenamtspauschale und den Auslagenersatz (vgl. § 2 Abs. 5),

-       die Genehmigung von Miet- und Pachtverträgen und den Abschluss von Rechtsgeschäften (vgl. § 9 Abs. 5),

-       die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

-       die Anträge nach § 3 Abs. 6 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

2. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Kassen- und Rechnungsprüfer/Innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder eines von der Satzung bestimmten Organs genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung/jährlichen ordentlichen Mitglieder-versammlung zu berichten. Bei festgestellten Mängeln ist der Vorstand sofort zu unterrichten. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Kassenprüfer dürfen keine Vorstands- und Ausschussmitglieder sein.

3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

4. Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamtes oder des Registergerichts durchzuführen sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an

-          der/die Vorsitzende

-          der/die stellvertretende Vorsitzende

-          der/die Jugendwart/In

-          der/die Kassenwart/In

-          der/die Schriftführer/In

-          und bis zu zwei weiteren Mitgliedern

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand übt die Funktion des gesetzlichen Vertreters aus und wird in das Vereinregister eingetragen. Er ist zuständig für die Anberaumung der Vorstandssitzungen und die Ladung der Vorstandsmitglieder. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Zahlungsanweisungen außerhalb des Online-Banking bedürfen der Unterschrift des/der Kassenwarts/In und des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Online-Banking sind die Zahlungsbelege von dem/der Kassenwart/In bei den Sitzungen des Vorstands vorzulegen (Vier-Augen-Prinzip).

5. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands (gem. § 9 Abs. 3) ist in der Weise beschränkt, dass er bei Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 200,00 (zweihundert) Euro verpflichtet ist, die mehrheitliche Zustimmung des gesamten Vorstands einzuholen. Miet- und Pachtverträge müssen vorher von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass Anschaffungen, die durch die Vereinskasse nicht abgedeckt werden können, zuvor von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7. Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist möglich. Dabei werden der 1. Und 2. Vorsitzende nicht im gleichen Jahr gewählt.

8. Scheiden der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

9. Bei Ausscheiden eines der anderen Vorstandsmitglieder haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/In (der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vgl. § 9 Abs. 3).

11. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

12. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/In zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand entscheidet über

-          die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

-          die Erfüllung aller dem Verein gestelltem Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und die Führung der laufenden Geschäfte.

2. Der Vorstand verpflichtet sich auf die Mitglieder einzuwirken, beim Reiten und Fahren im Gelände die Pferdenummernschilder (Kopfgestellnummern) des Württembergischen Pferdesportverbandes (WPSV) zu verwenden, soweit keine amtlichen Pferdenummernschilder vorgeschrieben sind bzw. verwendet werden.

3. Der Vorstand  wird  ermächtigt,  Vereinsordnungen zu beschließen (vgl. § 5, Abs. 2). Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

4. Der Vorstand darf  folgende Vereins-Strafen verhängen:

a)    mündliche Verwarnung;

b)    schriftlicher Verweis;

c)     Abmahnung;

d)    Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 4 Absatz 3).

5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

6. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 dieser Satzung.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Kuratorium für therapeutisches Reiten (DKThR)  (FA. Warendorf, St.Nr. 346-5819-0401), der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat (vgl. § 60 AO und Anl. 1 zu § 60 AO - § 5).

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.